Suche und Sprachwahl öffnen/schließen
Suche und Sprachwahl schließen

Suche

    Kalender

    Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So.
    30123456
    78910111213
    14151617181920
    21222324252627
    28293031123
    45678910
    « Mai 2012 »

    Aktuell am 5/18/2012

    Wunsch- und Wahlrecht


    Ihr gutes Recht
    Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Klinik Ihre Erkrankung behandeln soll und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert.

    Die Johannesbad Fachklinik ist zertifiziert nach den Richtlinien:

    • der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED)
    • der Kooperation für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (KTQ-Zertifikat)
    • der DIN ISO EN 9001:2000
    • des Instituts für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (EQR)


    Die Johannesbad Fachklinik hat mit allen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach §111 abgeschlossen (stationäre Maßnahmen nach §40). Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Wahl auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist. Üben Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht aktiv aus.

    Bescheid und Widerspruch
    Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben.

    Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen bestimmt der Kostenträger. Aber Sie haben stets ein Wahlrecht.


    Diese Seite drucken