Vorsorgemaßnahmen
Stationäre und ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Stationäre und ambulante Maßnahmen dauern normalerweise drei Wochen und können grundsätzlich nach vier Jahren wiederholt werden. Wenn es medizinisch notwendig ist, sind aber auch längere Aufenthalte und häufigere Wiederholungen möglich. Sie können sich mit Ihrem Hausarzt absprechen, ob eine ambulante oder eine stationäre Maßnahme sinnvoll ist.
Ambulante Kur
Bei einer ambulanten Kur übernimmt der Kostenträger die Kosten für den Kurarzt, die verordneten Arzneimittel und die Kurheilmittel. Zusätzlich erhalten Sie in der Regel einen Zuschuss von bis zu € 13,00 für die Unterkunft und Kurtaxe. Für Versicherte über 18 Jahre gelten die gesetzlichen Zuzahlungsregeln, d.h., für Heilmittel 10 Prozent der Kosten des Mittels zuzüglich € 10,00 je Verordnung.
Stationäre Reha- oder Vorsorgekur
Die Kosten eines stationären Aufenthalts werden vom Kostenträger übernommen. Der persönliche Eigenanteil für jeden Kalendertag der Maßnahme beträgt € 10,00. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss von Ihrem Kostenträger (z. B. Rentenversicherung, Krankenkasse) genehmigt werden. Dieser weist Sie direkt in eine entsprechende Klinik, z. B. in die vierfach zertifizierte Johannesbad Fachklinik, ein. Sie haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht - Sie können also auch Einfluss auf die Auswahl der Kurklinik nehmen.
So ist Ihr Weg zur (ambulanten oder stationären) Kur:
- Antragsformular mit Hilfe Ihres Arztes ausfüllen
- Antragsformular beim Kostenträger zur Prüfung einreichen
- Beurteilung Ihres Antrages, ob die erforderliche medizinische Notwendigkeit für eine Kur besteht
- Bewilligung der Kurmaßnahme
Allgemeine Information
Medizinische Vorsorgemaßnahmen sollen eine Erkrankung oder bei leichterer Gesundheitsbeeinträchtigung schwere Folgen verhindern, zum Beispiel bei bestimmten Risikofaktoren (Übergewicht, Bewegungsmangel, Fehlernährung). Sie werden ambulant oder stationär in Kurkliniken erbracht. Grundsätzlich gilt: „ambulant vor stationär", demnach sind stationäre Präventionsmaßnahmen nur dann möglich, wenn ambulante Prävention nicht ausreicht bzw. nicht erfolgreich war.